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bekanntmachungen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26
„Lindenstraße“, OT Balhorn


Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 26 „Lindenstraße“ gemäß § 10 BauGB i.V. mit § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Emstal in Kraft.

Der ca. 0,58 ha große Geltungsbereich umfasst in der Flur 5 der Gemarkung Balhorn die vollständigen Flurstücke 74/7, 74/21, 74/24, 74/30 (Wegeparzelle), 74/31, 74/33, 74/34 (Straßenparzelle), 74/35, 74/36 sowie 74/37. Der Standort befindet sich im Süden des alten Ortsteiles von Balhorn und umfasst unbebaute Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 26 „Lindenstraße“.

Die Lage des Plangebietes ist dem Kartenausschnitt (unmaßstäblich verkleinert) zu entnehmen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Lindenstraße“ wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Bad Emstal, Kasseler Straße 57, 34308 Bad Emstal – Raum 21 (1. OG - Bauamt) bereitgehalten und kann während der Dienstzeiten der Verwaltung

Montag, Dienstag:08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag:08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:08:30 – 12:00 Uhr

(sofern auf die genannten Tage kein gesetzlicher Feiertag fällt) sowie außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung, von jeder Person eingesehen werden.

Zudem ist die Änderungsplanung einschließlich der Begründung auch online einsehbar.

Begründung mit textlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Limdenstraße"

Aktueller Bebauungsplan Nr. 26 "Limdenstraße"

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den geänderten Bebauungsplan eintretenden Vermögennachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Bad Emstal, den 26. Juli 2023

Gemeinde Bad Emstal
Der Gemeindevorstand

gez. Stefan Frankfurth
Bürgermeister