Baubeginnsanzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

    Schließt das Vorhaben

    • Feuerungsanlagen,
    • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
    • verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen und
    • feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen

    einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.

    Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.


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Zuständige Mitarbeitende