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Informationen zur Grundsteuer


Die Grundsteuerreform, die aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 notwendig wurde, tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Hierbei erhalten die neuen Messbeträge ihre Gültigkeit und damit wird die Erhebung der Grundsteuer auch in Bad Emstal auf eine neue Grundlage gestellt.

Informationsveranstaltung in der Sporthalle Balhorn

Da es sich bei der Grundsteuerreform um ein kontroverses Thema handelt, hat die Gemeinde Bad Emstal zu einer Informationsveranstaltung in die Sporthalle Balhorn eingeladen, um das Interesse auch abbilden zu können. Hierzu wurde eine Referentin des Finanzamtes eingeladen, die das hessische Modell der Grundsteuer und die Berechnung des Messbetrags vorgestellt hat. Im Anschluss stellte der Emstaler Bürgermeister Daniel Rudenko (CDU) die Auswirkungen der neuen Grundsteuer für Bad Emstal dar.


Lohnt sich ein Widerspruch gegen die Gemeinde Bad Emstal?

Unter anderem wurde die Aufkommensneutralität und die Hebesatzempfehlung des Landes besprochen. Wäre der empfohlene Hebesatz von 725 % für die Grundsteuer B beschlossen worden, hätte dies zu einer Schlechterstellung der Gemeinde Bad Emstal im Kommunalen Finanzausgleich geführt. In ihrer letzten Sitzung legte die Gemeindevertretung einen Hebesatz von 950 % für die Grundsteuer A und B fest.

Weiterhin wurde auch die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen den Grundabgabenbescheid der Gemeinde Bad Emstal besprochen. Die Gemeinde erhält vom Finanzamt den Messbetrag, multipliziert diesen mit dem Hebesatz und schickt einen Brief an den Steuerzahler: „Solange der Messbetrag im Bescheid der Gemeinde und im Bescheid des Finanzamtes übereinstimmt und mit dem Hebesatz korrekt multipliziert wurde, hat ein Widerspruch bei der Gemeinde Bad Emstal keine Aussicht auf Erfolg“, so Rudenko. Da der Messbetrag vom Finanzamt berechnet wird, muss bei diesem widersprochen werden bzw. eine fehlerbereinigende Neufeststellung beantragt werden, falls der Messbetrag nicht korrekt ist. Bei der Gemeinde kann nur ein Antrag auf (Teil-) Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden, der gut begründet sein muss.