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bekanntmachungen

20. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Solarpark Vitos Merxhausen"


Das Regierungspräsidium in Kassel hat mit Verfügung vom 14.01.2025 – Az RPKS-21-61 a 1606/1-2025/1 die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Emstal am 12.12.2024 beschlossene 20. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Solarpark Vitos Merxhausen“ gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Genehmigungsverfügung hat folgenden Wortlaut:

„Die von der Gemeindevertretung am 12.12.2024 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“

Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bad Emstal mit dieser Bekanntmachung wirksam. Die Abgrenzung ist der obigen Übersichtskarte zu entnehmen.

Die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Solarpark Vitos Merxhausen" mit Begründung, Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung zur Beachtung der Umweltbelange kann am Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Bad Emstal, Kasseler Straße 57, 34308 Bad Emstal – Raum 21 (1. OG - Bauamt) bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden

Montag
08:30 - 11:00

Dienstag
08:30 - 11:00
13:00 - 16:00
Mittwoch
08:30 - 11:00
Donnerstag
08:30 - 11:0013:00 - 18:00
Freitag
08:30 - 11:00

von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Zusätzlich können die Bauleitplanunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Bad Emstal www.bad-emstal.de eingesehen werden.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

 

Bad Emstal, den 29. Januar 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Emstal
gez. Daniel Rudenko, Bürgermeister