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bekanntmachungen

Bebauungsplanes Nr. 36 „Simmenhausen“, OT Balhorn


Ziel und Zweck der Planung

Die Flächen des räumlichen Geltungsbereichs des Teilplan A sollen für eine Wohnbauentwicklung vorbereitet werden. Die vorbereitende Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Wohnbaufläche zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung einer Wohnbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO vorgesehen.

Darüber hinaus soll die nördlich der Gemeindestraße Am Distelberg liegende Fläche mit dem vorhandene Trainings- und Beachvolleyballplatz als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport- und Beachvolleyplatz festgesetzt werden (Teilplan B). Das Flurstück 85/3 wird gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in Bad Emstal und umfasst die in der Gemarkung Balhorn in der Flur 3 liegenden Flurstücke 195/1, 196, 197, 198 tlw. und 106 tlw. Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die vorhandene Bebauung, im Osten durch die Wegeparzelle 106, im Süden durch die Wegeparzelle 198 Siedlungstraße und im Westen durch die vorhandene Bebauung sowie einem unbebauten Wohngrundstück.

Begründung zur Satzung über den Bebauungsplan Nr. 36 Simmenhausen

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Emstal ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. S. 348) m.W.v. 23.12.2025 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bad Emstal, Kasseler Straße 57, 34308 Bad Emstal – Raum 16 (1. OG - Bauamt), während der Dienstzeiten der Verwaltung  von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.


Montag08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag08:30 - 12:00 Uhr13:00 - 16:00 Uhr
Mittwochganztägig geschlossen
Donnerstag08:30 - 12:00 Uhr13:00 - 18:00 Uhr
Freitag08:30 - 12:00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. 36 „Simmenhausen“ mit Begründung über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich ist.

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bad Emstal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bad Emstal, den 04.03.2026

Gemeinde Bad Emstal
Der Gemeindevorstand

gez. Daniel Rudenko
Bürgermeister