Ziel und Zweck der Planung
Die Flächen des räumlichen Geltungsbereichs des Teilplan A sollen für eine Wohnbauentwicklung vorbereitet werden. Die vorbereitende Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Wohnbaufläche zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung einer Wohnbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO vorgesehen.
Darüber hinaus soll die nördlich der Gemeindestraße Am Distelberg liegende Fläche mit dem vorhandene Trainings- und Beachvolleyballplatz als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport- und Beachvolleyplatz festgesetzt werden (Teilplan B). Das Flurstück 85/3 wird gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt.
Abgrenzung des Verfahrensgebietes
Das Verfahrensgebiet befindet sich in Bad Emstal in der Gemarkung Balhorn und umfasst die folgenden Teilflächen.
Teilfläche A
Flur 3 Flurstücke 195/1, 196, 197, 198 tlw. und 106 tlw.
Die Teilfläche A wird begrenzt, im Norden durch die vorhandene Bebauung, im Osten durch die Wegeparzelle 106, im Süden durch die Wegeparzelle 198 Siedlungsstraße und im Westen durch die vorhandene Bebauung sowie einem unbebauten Wohngrundstück.
Teilfläche B
Flur 2 Flurstücke 85/2 und 85/3.
Die Teilfläche B wird begrenzt, im Westen durch die Wegeparzelle 124, im Norden durch Flächen der Landwirtschaft, im Osten durch die Wegeparzelle 125/1 und im Süden durch eine öffentliche Parkplatzfläche sowie durch die Gemeindestraße Am Distelberg.
Bekanntmachung
Die Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. S. 348) m. W. v. 23.12.2025 bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Die wirksame 21. Änderung mit ihrer Begründung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Bad Emstal, Kasseler Straße 57 (1. OG Bauamt), 34308 Bad Emstal während der allgemeinen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.
| Montag | 08:30 - 12:00 Uhr | |
| Dienstag |
08:30 - 12:00 Uhr
| 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | ganztägig geschlossen | |
| Donnerstag |
08:30 - 12:00 Uhr
| 13:00 - 18:00 Uhr |
| Freitag |
08:30 - 12:00 Uhr
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21. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung zur 21. Änderung Flächennutzungsplan
Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes über das zentrale Internet-Portal des Landes unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.
Hinweise
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Stadt Felsberg geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bad Emstal, den 04.03.2026
Gemeinde Bad Emstal
Der Gemeindevorstand
gez. Daniel Rudenko
Bürgermeister

